Stand 01.01.2009

Die Vergütung von Strom aus Biomasse wird durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009) geregelt. Die Fassung aus dem Jahr 2004 wurde überarbeitet und trat zum 01. Januar 2009 in Kraft.

Allgemeine Regeln:

  • Vergütung ab erstmaliger Stromerzeugung des Generators aus erneuerbaren Energien.
  • Vergütungsdauer: 20 Jahre
  • Vergütung ab 5 MW nur bei Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung.
  • Einspeisemanagement der Netzbetreiber für Anlagen über 100 kWel
Leistung kWel Grundvergütung (ct/kWh) NaWaRo-Bonus (ct/kWh) Güllebonus (ct/kWh) KWK-Bonus (ct/kWh)
< 150 11,67 7,00 4,00 3,00
< 500 9,18 7,00 1,00 3,00
< 5 8,25 4,00 - 3,00
5 - 20 7,79 - - 3,00

Weitere Boni für Biogas:

Nawaro-Bonus (entspr. Abs. IV, Nr. 2a, Anlage 2, EEG 2009)

  • Ausschließlichkeitsprinzip für den Einsatz von Nawaro wird gelockert
  • Anteilige Vergütung von pflanzlichen Nebenprodukten nach Positiv-/Negativliste
  • Der Anteil ist durch eine(n) Umweltgutachter(in) zu bescheinigen
  • Pflicht zum Führen eines Einsatzstoff-Tagebuchs
  • Gültig auch für Altanlagen

Güllebonus (entspr. Abs. IV, Nr. 2b, Anlage 2, EEG 2009)

  • Einsatz von mind. 30 Masseprozent Wirtschaftsdünger
  • Der Anteil ist durch eine(n) Umweltgutachter(in) zu bescheinigen
  • Gültig auch für Altanlagen

KWK-Bonus (entspr. Anlage 3, EEG 2009)

  • Anspruch besteht, wenn Strom im Sinne von §3 Abs. 4 des KWK-Gesetzes
  • Wärmenutzung entsprechend Positivliste Nr. III
  • Nachweislich fossile Energieträger in gleichem Umfang ersetzt werden
  • Gültig auch für Altanlagen

Landschaftspflegebonus (entspr. Abs. IV, Nr. 2c, Anlage 2, EEG 2009)

  • 2,0 ct/kWh bis 500 kWel beim überwiegenden Einsatz von Pflanzen und Pflanzeteilen die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen
  • Der Anteil ist durch eine(n) Umweltgutachter(in) zu bescheinigen
  • Gültig auch für Altanlagen

Technologie-Bonus (entspr. I., Anlage 1, EEG 2009)

  • 2,0 ct/kWh für Konversion von Biomasse durch thermochemische Vergasung
  • 2,0 ct/kWh für Stromerzeugung mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, ORC-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, Stirling-Motoren etc.
  • Gültig auch für Altanlagen

Technologie-Bonus für Biogasaufbereitung (entspr. II., Anlage 1, EEG 2009)

  • 2,0 ct/kWh für Anlagen, die bis zu 350 m³/h Rohbiogas aufbereiten
  • 1,0 ct/kWh für Anlagen, die bis zu 700 m³/h Rohbiogas aufbereiten
    wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Methanschlupf maximal 0,5 %
  • Stromverbrauch maximal 0,5 kWh/Nm³ Rohgas
  • Prozesswärme für die Aufbereitung aus erneuerbaren Energien
  • Gültig auch für Altanlagen

Formaldehydbonus (entspr. §27 Abs. 5, EEG 2009)

  • 1,0 ct/kWh wenn der Formaldehyd-Grenzwert von 40 mg/m³ entsprechend TA-Luft eingehalten wird
  • Gültig auch für Altanlagen bis 500 kW
  • Die Einhaltung muss durch die zuständige Behörde bescheinigt werden.

Aktuelle Informationen erhalten Sie unter:

http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40508/

 

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