Stand 01.01.2009
Die Vergütung von Strom aus Biomasse wird durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009) geregelt. Die Fassung aus dem Jahr 2004 wurde überarbeitet und trat zum 01. Januar 2009 in Kraft.
Allgemeine Regeln:
- Vergütung ab erstmaliger Stromerzeugung des Generators aus erneuerbaren Energien.
- Vergütungsdauer: 20 Jahre
- Vergütung ab 5 MW nur bei Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung.
- Einspeisemanagement der Netzbetreiber für Anlagen über 100 kWel
| Leistung kWel | Grundvergütung (ct/kWh) | NaWaRo-Bonus (ct/kWh) | Güllebonus (ct/kWh) | KWK-Bonus (ct/kWh) |
| < 150 | 11,67 | 7,00 | 4,00 | 3,00 |
| < 500 | 9,18 | 7,00 | 1,00 | 3,00 | < 5 | 8,25 | 4,00 | - | 3,00 | 5 - 20 | 7,79 | - | - | 3,00 |
Weitere Boni für Biogas:
Nawaro-Bonus (entspr. Abs. IV, Nr. 2a, Anlage 2, EEG 2009)
- Ausschließlichkeitsprinzip für den Einsatz von Nawaro wird gelockert
- Anteilige Vergütung von pflanzlichen Nebenprodukten nach Positiv-/Negativliste
- Der Anteil ist durch eine(n) Umweltgutachter(in) zu bescheinigen
- Pflicht zum Führen eines Einsatzstoff-Tagebuchs
- Gültig auch für Altanlagen
Güllebonus (entspr. Abs. IV, Nr. 2b, Anlage 2, EEG 2009)
- Einsatz von mind. 30 Masseprozent Wirtschaftsdünger
- Der Anteil ist durch eine(n) Umweltgutachter(in) zu bescheinigen
- Gültig auch für Altanlagen
KWK-Bonus (entspr. Anlage 3, EEG 2009)
- Anspruch besteht, wenn Strom im Sinne von §3 Abs. 4 des KWK-Gesetzes
- Wärmenutzung entsprechend Positivliste Nr. III
- Nachweislich fossile Energieträger in gleichem Umfang ersetzt werden
- Gültig auch für Altanlagen
Landschaftspflegebonus (entspr. Abs. IV, Nr. 2c, Anlage 2, EEG 2009)
- 2,0 ct/kWh bis 500 kWel beim überwiegenden Einsatz von Pflanzen und Pflanzeteilen die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen
- Der Anteil ist durch eine(n) Umweltgutachter(in) zu bescheinigen
- Gültig auch für Altanlagen
Technologie-Bonus (entspr. I., Anlage 1, EEG 2009)
- 2,0 ct/kWh für Konversion von Biomasse durch thermochemische Vergasung
- 2,0 ct/kWh für Stromerzeugung mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, ORC-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, Stirling-Motoren etc.
- Gültig auch für Altanlagen
Technologie-Bonus für Biogasaufbereitung (entspr. II., Anlage 1, EEG 2009)
- 2,0 ct/kWh für Anlagen, die bis zu 350 m³/h Rohbiogas aufbereiten
- 1,0 ct/kWh für Anlagen, die bis zu 700 m³/h Rohbiogas aufbereiten
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Methanschlupf maximal 0,5 %
- Stromverbrauch maximal 0,5 kWh/Nm³ Rohgas
- Prozesswärme für die Aufbereitung aus erneuerbaren Energien
- Gültig auch für Altanlagen
Formaldehydbonus (entspr. §27 Abs. 5, EEG 2009)
- 1,0 ct/kWh wenn der Formaldehyd-Grenzwert von 40 mg/m³ entsprechend TA-Luft eingehalten wird
- Gültig auch für Altanlagen bis 500 kW
- Die Einhaltung muss durch die zuständige Behörde bescheinigt werden.












